Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1985

Geschäftszahl

85/06/0074

Rechtssatz

Bei Fragen der Vollstreckung eines Titelbescheides kommt es nicht darauf an, was eine Behörde vorschreiben wollte, sondern darauf, was sie ausdrücklich vorgeschrieben hat.