Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1985

Geschäftszahl

85/06/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0190/71 E 17. November 1972 VwSlg 8315 A/1972 RS 3

Stammrechtssatz

Die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist nicht gleichzusetzen mit dem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme.