Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1986

Geschäftszahl

85/05/0129

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 4, der NÖ BauO 1976 (über die Schaffung von Schutzräumen) begründen kein Mitspracherecht des Anrainers.