Die Bestimmungen des § 27 Abs 4 der NÖ BauO 1976 (über die Schaffung von Schutzräumen) begründen kein Mitspracherecht des Anrainers.Die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 4, der NÖ BauO 1976 (über die Schaffung von Schutzräumen) begründen kein Mitspracherecht des Anrainers.