Verwaltungsgerichtshof
22.10.1985
85/05/0112
Die Präklusion ist nicht nur von den Baubehörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren sowie vom VwGH zu beachten, sodass nur jene Einwendungen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Abschluss der Bauverhandlung vorgebracht wurden. (Hinweis auf E vom 24.2.1964, 2099/62, VwSlg 6246 A/1964 und E vom 10.1.1979, 1813/76)