Verwaltungsgerichtshof
12.11.1985
85/05/0104
GRS wie 84/05/0237 E 26. März 1985 RS 2
Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob das eingereichte Projekt nach Maßgabe der baurechtlichen Bestimmungen unter Bedachtnahme auf die Rechte der Nachbarn bewilligungsfähig ist, weshalb die Baubehörde keine Erwägungen hinsichtlich allfälliger späterer Nutzungsabsichten der Bauwerber in Bezug auf das genehmigte Bauvorhaben anzustellen hat.
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050104.X03