Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1985

Geschäftszahl

85/05/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0237 E 26. März 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob das eingereichte Projekt nach Maßgabe der baurechtlichen Bestimmungen unter Bedachtnahme auf die Rechte der Nachbarn bewilligungsfähig ist, weshalb die Baubehörde keine Erwägungen hinsichtlich allfälliger späterer Nutzungsabsichten der Bauwerber in Bezug auf das genehmigte Bauvorhaben anzustellen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985050104.X03