Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1985

Geschäftszahl

85/05/0104

Rechtssatz

Der Nachbar besitzt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der höchst zulässigen Gebäudehöhe in der ihm zugewandten Außenfläche (Hinweis E 24.1.1984, 83/05/0173, Baurechts-Slg Nr 178).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985050104.X01