Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1985

Geschäftszahl

85/05/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1105/79 E 10. Oktober 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Nichtberücksichtigung eines Milderungsgrundes bewirkt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.