Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1986

Geschäftszahl

85/04/0230

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0229 E 14. Oktober 1986 RS 6

Stammrechtssatz

Die Führung eines dem Paragraph 2, ZiviltechnikerG widersprechenden Firmenwortlautes durch einen Dritten, gestattet niemanden, diese Bestimmung ebenfalls zu missachten, da ein allfälliges rechtswidriges Verhalten eines Dritten niemanden zu derselben rechtswidrigen Handlung berechtigt.