Voraussetzung für eine Bestrafung wegen der Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 7 VStG ist, dass die angestiftete Person gewerbsmäßig tätig war.Voraussetzung für eine Bestrafung wegen der Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 7, VStG ist, dass die angestiftete Person gewerbsmäßig tätig war.