Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1986

Geschäftszahl

85/04/0193

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Bestrafung wegen der Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 7, VStG ist, dass die angestiftete Person gewerbsmäßig tätig war.