Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 18 GewO 1973 bezieht sich nur auf den Kleinverkauf periodischer Druckschriften, nicht aber auch auf eine darauf gerichtete Vermittlertätigkeit.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, GewO 1973 bezieht sich nur auf den Kleinverkauf periodischer Druckschriften, nicht aber auch auf eine darauf gerichtete Vermittlertätigkeit.