Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1986

Geschäftszahl

85/04/0193

Rechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, GewO 1973 bezieht sich nur auf den Kleinverkauf periodischer Druckschriften, nicht aber auch auf eine darauf gerichtete Vermittlertätigkeit.