Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1987

Geschäftszahl

85/04/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0059 E 5. März 1985 VwSlg 11692 A/1985 RS 5

Stammrechtssatz

Die Bezirksverwaltung ist Teil des übertragenen Wirkungsbereiches. Sie ist in Statutarstädten vom Bürgermeister (und nicht vom Magistrat als selbstständige Behörde) wahrzunehmen.