Verwaltungsgerichtshof
21.01.1986
85/04/0111
Bei der Mitwirkung eines befangenen Organes handelt es sich nicht um einen Nichtigkeitsgrund, sondern um einen Mangel des Verfahrens, der vor dem VwGH mit Erfolg nur geltend gemacht werden kann, wenn sich infolge der Befangenheit Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides ergeben (Hinweis E 26.6.1974, 335/73, VwSlg 8644 A/1974).