Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1985

Geschäftszahl

85/04/0091

Rechtssatz

Es widerspricht der Lebenserfahrung anzunehmen, Besucher einer Diskothek könnten durch Verhaltensanweisungen in Leuchtschrift und ein Aufsichtsorgan (Türsteher) zu ruhigem Betreten oder Verlassen des Lokales bewogen werden, um die Nachbarn nicht durch Lärm zu beeinträchtigen.