Verwaltungsgerichtshof
10.12.1985
85/04/0091
Es widerspricht der Lebenserfahrung anzunehmen, Besucher einer Diskothek könnten durch Verhaltensanweisungen in Leuchtschrift und ein Aufsichtsorgan (Türsteher) zu ruhigem Betreten oder Verlassen des Lokales bewogen werden, um die Nachbarn nicht durch Lärm zu beeinträchtigen.