Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1985

Geschäftszahl

85/04/0017

Rechtssatz

Bei Einhaltung auflagenmäßig vorgeschriebener und in geeigneter Weise ersichtlich gemachter Betriebszeiten kann ein - ungeachtet dieses Umstandes - außerhalb der Betriebszeiten erfolgtes Zufahren zu einer gewerblichen Betriebsanlage (hier: Kraftfahrzeugspenglerei) nicht dem betrieblichen Geschehen zugerechnet werden, wenn dieses Zufahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr i.S. des Paragraph eins, Absatz eins, StVO erfolgt.