Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1987

Geschäftszahl

85/03/0173

Rechtssatz

Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Ansehen zur allgemeinen Benützung (Fahrzeug bzw Fußgängerverkehr) freisteht. Darunter fällt auch ein Parkplatz.