Verwaltungsgerichtshof
23.04.1986
85/03/0171
GRS wie 2251/79 E 17. März 1980 RS 3
Wenngleich die Strafbehörde 2. Instanz berechtigt ist, das angefochtene Straferkenntnis nach jeder Richtung abzuändern, so bleibt sie jedoch auf die Ahndung der bereits im Verwahrungsstrafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt. Die Betätigung des angefochtenen Straferkenntnisses unter gleichzeitiger Änderung des Spruches durch Heranziehung einer bisher den Bfr nicht zur Last gelegten Tat erweist sich daher als gesetzwidrig.