Verwaltungsgerichtshof
23.04.1986
85/03/0171
Die Berufungsbehörde ist, wenn der Ausspruch der ersten Instanz fehlerhaft ist, verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtig zu stellen da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Hinweis auf E vom 5.5.1982, 81/03/0282)