Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1986

Geschäftszahl

85/03/0171

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist, wenn der Ausspruch der ersten Instanz fehlerhaft ist, verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtig zu stellen da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Hinweis auf E vom 5.5.1982, 81/03/0282)