Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1986

Geschäftszahl

85/03/0159

Rechtssatz

Das Gutachten eines Sachverständigen hat aus einem Befund und dem Urteil, dem Gutachten im engeren Sinn, zu bestehen. Hiebei hat der Befund alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten, das sich auf den Befund stützende Urteil, erforderlich sind (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953). Dieses Urteil muss so begründet sein, dass es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann (Hinweis E 10.12.1952, 2740/51, VwSlg 2778 A/1952).