Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1986

Geschäftszahl

85/03/0150

Rechtssatz

Nicht in jeder Meinungskundgebung einer Verwaltungsbehörde kann ein Bescheid erblickt werden (Hinweis E 3.7.1985, 85/03/0100)