Wird ein Fahrzeug auf einem Gehsteig so abgestellt, dass für die Fußgänger lediglich 30 cm frei bleiben, liegt Unaufschiebbarkeit der Entfernung im Sinne des § 89a Abs 3 StVO vor.Wird ein Fahrzeug auf einem Gehsteig so abgestellt, dass für die Fußgänger lediglich 30 cm frei bleiben, liegt Unaufschiebbarkeit der Entfernung im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO vor.