Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.1987

Geschäftszahl

85/03/0138

Rechtssatz

Wird ein Fahrzeug auf einem Gehsteig so abgestellt, dass für die Fußgänger lediglich 30 cm frei bleiben, liegt Unaufschiebbarkeit der Entfernung im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO vor.