Verwaltungsgerichtshof
01.04.1987
85/03/0138
Für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO ist es nicht von Bedeutung, wenn zu Unrecht Absatz 2, dieses Paragraphen statt Absatz 3, als Grundlage für die Abschleppung des Fahrzeuges zitiert wurde.