Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.1987

Geschäftszahl

85/03/0138

Rechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO ist es nicht von Bedeutung, wenn zu Unrecht Absatz 2, dieses Paragraphen statt Absatz 3, als Grundlage für die Abschleppung des Fahrzeuges zitiert wurde.