Die Entfernung eines Gegenstandes von der Straße darf durch ein Organ der Straßenaufsicht gem § 89a Abs 3 StVO nur im Falle der Unaufschiebbarkeit veranlasst werden.Die Entfernung eines Gegenstandes von der Straße darf durch ein Organ der Straßenaufsicht gem Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO nur im Falle der Unaufschiebbarkeit veranlasst werden.