Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.1987

Geschäftszahl

85/03/0138

Rechtssatz

Die Entfernung eines Gegenstandes von der Straße darf durch ein Organ der Straßenaufsicht gem Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO nur im Falle der Unaufschiebbarkeit veranlasst werden.