Verwaltungsgerichtshof
09.10.1985
85/03/0132
Bei der Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950, bei welchem schon die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht wenn der Täter nicht beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (Hinweis E 28.2.1985, 85/02/0092).