Verwaltungsgerichtshof
09.10.1985
85/03/0132
Der Lenker hat sich nach dem Anhalten auch zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen zu treffen (Hinweis E 23.5.1985, 85/02/0129).