Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1985

Geschäftszahl

85/03/0132

Rechtssatz

Der Lenker hat sich nach dem Anhalten auch zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen zu treffen (Hinweis E 23.5.1985, 85/02/0129).