Verwaltungsgerichtshof
09.10.1985
85/03/0132
Das sofortige Anhalten hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich von dem Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c, Absatz 2 und Absatz 5, StVO 1960 trifft (Hinweis E 17.6.1971, 2223/70, VwSlg 8038 A/1971).