Verwaltungsgerichtshof
23.10.1985
85/03/0124
GRS wie 1236/66 E 23. Oktober 1967 VwSlg 7199 A/1967 RS 2
Es ist der Behörde und deren Organen in jedem Einzelfall vorbehalten, zu entscheiden, ob eine Atemluftprobe, eine ärztliche Untersuchung oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch eine Blutprobe durchzuführen ist, da den Betroffenen in dieser Hinsicht kein Wahlrecht zusteht (Hinweis E 17.10.1966, 810/66).