Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1985

Geschäftszahl

85/03/0124

Rechtssatz

Die Verweigerung der Mitwirkung an wesentlichen Teilen der Untersuchung ist der Weigerung gleichzusetzen, sich überhaupt der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.