Verwaltungsgerichtshof
15.01.1986
85/03/0113
Eine allfällige Neufeststellung des Genossenschaftsjagdgebietes ist ohne Bedeutung für eine Entscheidung betreffend die Feststellung des rechtswirksamen Bestehens oder Nichtbestehens strittiger Ausgliederungen oder betreffend den Widerruf verfügter Ausgliederungen. Im Falle einer Änderung der Verhältnisse zufolge solcher Entscheidungen ist nach Paragraph 4, Absatz 3, Tir JagdG 1983 vorzugehen.