Verwaltungsgerichtshof
08.04.1987
85/03/0112
Es ist die Kenntnis des genauen Inhalts des Auftrages unerlässlich, den der Zulassungsbesitzer eines LKW jener Person erteilt hat, welche die Beladung dieses LKW tatsächlich durchgeführt hat, um mit einer für die Beurteilung der Schuldfrage hinreichenden Sicherheit annehmen zu können, dass die vom Zulassungsbesitzer getroffene Vorkehrung nicht ausreicht, um eine Überladung des LKW hintanzuhalten. Hiezu bedarf es erforderlichenfalls einer ergänzenden Vernehmung der Person, die die Beladung vorgenommen hat.