Verwaltungsgerichtshof
15.01.1986
85/03/0111
Das Gesetz sieht nicht vor, dass dann, wenn ein auf derselben Strecke bereits im Linienverkehr operierendes Unternehmen in der Lage ist, jede, also auch eine zusätzlich auftretende, Kapazitätsnachfrage durch größeres Fluggerät oder Ersatzflüge abzudecken, einem anderen Bedarfsunternehmen keine Flugstreckenbewilligung mehr erteilt werden kann.
Fortgesetztes Verfahren:
86/03/0014 E 19. März 1986;