Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1986

Geschäftszahl

85/03/0111

Rechtssatz

Das Gesetz sieht nicht vor, dass dann, wenn ein auf derselben Strecke bereits im Linienverkehr operierendes Unternehmen in der Lage ist, jede, also auch eine zusätzlich auftretende, Kapazitätsnachfrage durch größeres Fluggerät oder Ersatzflüge abzudecken, einem anderen Bedarfsunternehmen keine Flugstreckenbewilligung mehr erteilt werden kann.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

86/03/0014 E 19. März 1986;