Verwaltungsgerichtshof
29.01.1986
85/03/0103
Paragraph 5, Absatz eins, StVO kommt auch zum Tragen, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf Alkoholkonsum, sondern auch auf andere Komponenten (wie z.B. die Einnahme von Medikamenten oder Ermündungszustände) zurückzuführen ist. Selbst wenn die überwiegend durch solche anderen Umstände verursacht wurde, ist der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO gegeben (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0114).