Verwaltungsgerichtshof
29.01.1986
85/03/0103
Eine Person, die ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt, macht sich der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO unabhängig davon schuldig, ob ihr Blutalkoholgehalt 0,8 Promille erreicht hat oder nicht. Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist somit der (die Fahrtüchtigkeit bewirkende) durch Alkohol beeinträchtigte Zustand, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes (Hinweis E 3.4.1985, 84/03/0335).