Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1986

Geschäftszahl

85/03/0103

Rechtssatz

Nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verboten. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die (eine Fahruntüchtigkeit bewirkende) Alkoholbeeinträchtigung durch einen Blutalkoholwert von mindestens 0,8 Promille oder einen diese Konzentration nicht erreichenden Promillegehalt hervorgerufen wurde.