Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1985

Geschäftszahl

85/03/0091

Rechtssatz

Wurde ein Antrag eines Bfrs von der Behörde mangels Parteistellung zurückgewiesen, so hat der Bfr nur die Möglichkeit, den betreffenden Bescheid zu bekämpfen. Eine Säumnisbeschwerde mit der Begründung, es sei nicht meritorisch über seinen Antrag abgesprochen worden, ist nicht zulässig.