Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.1987

Geschäftszahl

85/03/0057

Rechtssatz

Eine Verpflichtung der Behörde, sich mit dem Parteienvorbringen auseinander zu setzen, ist nur soweit gegeben, als es für die Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes und dessen rechtliche Beurteilung notwendig ist.