Verwaltungsgerichtshof
14.01.1987
85/03/0027
Eine "erhebliche" Verletzung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, StVO liegt vor, wenn sie nicht bloß geringfügig ist, insbesondere eine über die erste Hilfeleistung hinausgehende ärztliche Behandlung erfordert. Ob Prellungen oder Hautabschürfungen im konkreten Fall eine erhebliche Verletzung im angeführten Sinne darstellen, kann nur auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beurteilt werden.