Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1987

Geschäftszahl

85/03/0027

Rechtssatz

Eine "erhebliche" Verletzung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, StVO liegt vor, wenn sie nicht bloß geringfügig ist, insbesondere eine über die erste Hilfeleistung hinausgehende ärztliche Behandlung erfordert. Ob Prellungen oder Hautabschürfungen im konkreten Fall eine erhebliche Verletzung im angeführten Sinne darstellen, kann nur auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beurteilt werden.