Verwaltungsgerichtshof
11.09.1985
85/03/0011
Ausführungen, wonach eine angeblich abgegebene Erklärung des Obmannes des Jagdausschusses, es habe keinen Sinn, ein Anbot zu legen, da die Jagd bereits an eine andere Person vergeben sei, das Vorliegen wichtiger Gründe indizieren kann, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Obmannes in Zweifel zu ziehen, sich die belangte Behörde daher auch damit im angefochtenen Bescheid auseinandersetzen hätte müssen (Hinweis E 28.5.1979, 1504/77).