Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1985

Geschäftszahl

85/02/0235

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0143/72 E 11. Jänner 1973 RS 6

Stammrechtssatz

Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO kann bei KFZ-Lenkern nicht als unverschuldet angesehen werden.