Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1985

Geschäftszahl

85/02/0235

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2255/70 E 6. Mai 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Fahrzeuglenker steht das Recht nicht zu, anstelle der verlangten Atemluftuntersuchung eine ärztliche Untersuchung zu begehren. Das gilt auch dann, wenn der Lenker vorerst den Alkotest verweigert und später (nach 70 Minuten) in einem Wartezimmer erscheint und dort um die Blutabnahme ersucht (Hinweis E 23.10.1967, VwSlg 7199 A/1967 und E 6.3.1967, VwSlg 7095 A/1967).