Verwaltungsgerichtshof
21.11.1985
85/02/0235
GRS wie 2255/70 E 6. Mai 1971 RS 1
Dem Fahrzeuglenker steht das Recht nicht zu, anstelle der verlangten Atemluftuntersuchung eine ärztliche Untersuchung zu begehren. Das gilt auch dann, wenn der Lenker vorerst den Alkotest verweigert und später (nach 70 Minuten) in einem Wartezimmer erscheint und dort um die Blutabnahme ersucht (Hinweis E 23.10.1967, VwSlg 7199 A/1967 und E 6.3.1967, VwSlg 7095 A/1967).