Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1985

Geschäftszahl

85/02/0235

Rechtssatz

Praktisch verwertbare Ergebnisse der Atemluftprobe sind jedenfalls auch noch drei Stunden nach dem Lenken eines Kraftfahrzeuges zu erwarten (Hinweis E 12.12.1984, 83/03/0028).