Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1985

Geschäftszahl

85/02/0235

Rechtssatz

Setzt die Berufungsbehörde (allein) den von der Erstbehörde festgesetzten Ersatzarrest herab, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig.