Verwaltungsgerichtshof
03.07.1986
85/02/0232
Die Zitierung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG genügt im Spruchteil nach Paragraph 44, a Litera b, VStG nicht, sondern es sind auch die weiteren "hiefür in Betracht kommenden Vorschriften" anzuführen (Hinweis E 13.5.1983, 82/02/0220).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
86/02/0077