Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1986

Geschäftszahl

85/02/0232

Rechtssatz

Die Zitierung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG genügt im Spruchteil nach Paragraph 44, a Litera b, VStG nicht, sondern es sind auch die weiteren "hiefür in Betracht kommenden Vorschriften" anzuführen (Hinweis E 13.5.1983, 82/02/0220).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

86/02/0077