Verwaltungsgerichtshof
20.02.1986
85/02/0229
Der Tatbestand nach § 9 Abs 2 StVO erfordert nicht, dass die darin erwähnten Fußgänger namentlich festgehalten werden.Der Tatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO erfordert nicht, dass die darin erwähnten Fußgänger namentlich festgehalten werden.