Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1986

Geschäftszahl

85/02/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0272 E 5. Dezember 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die Regelung, wonach von einer engen Stelle der Fahrbahn dann nicht die Rede sein kann, wenn in einer Einbahn eine Restfahrbahnbreite von 2,50 m verbleibt, gilt nur für eine verlaufende Fahrbahn (im Beschwerdefall verblieb in einer Kurve eine Restfahrbahnbreite von 3.30 m die für die Vorbeifahrt eines 18 m langen 2,50 m breiten Gelenkautobussee nicht mehr ausreichte; Hinweis E 9.5.1963, 0052/63).