Verwaltungsgerichtshof
20.02.1986
85/02/0217
GRS wie 1362/74 E 17. Jänner 1975 VwSlg 8742 A/1975 RS 3
Wird eine Fahrbahn schmäler als 250 cm, dann handelt es sich jedenfalls an oder von dieser Stelle an um eine "enge Stelle". So bleibt es auch dann, wenn sich die Fahrbahn noch mehr und zwar so verengen sollte, dass ihre Breite letztlich geringer ist als die Breite der Fahrbahn, sie infolge der Aufstellung eines Fahrzeuges freigeblieben ist (Hinweis E 9.5.1963, 0052/63).