Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1986

Geschäftszahl

85/02/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1362/74 E 17. Jänner 1975 VwSlg 8742 A/1975 RS 2

Stammrechtssatz

Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, StVO ist kein Erfolgsdelikt. Es kommt daher nicht auf eine konkrete Behinderung des Verkehrs an.