Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1986

Geschäftszahl

85/02/0217

Rechtssatz

Ob eine "enge Stelle" der Fahrbahn vorliegt, hängt nicht von einer konkreten Behinderung anderer Lenker am Vorbeifahren ab, sondern von den abstrakten, z.B., durch bauliche Verhältnisse bedingten Umständen. Diese sind grundsätzlich neben dem abgestellten Fahrzeug, d.h. senkrecht zur Längsrichtung der Fahrbahn, zu betrachten. Es kommt nicht auf die Verhältnisse vor oder nach dem Abstellort an.