Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1985

Geschäftszahl

85/02/0195

Rechtssatz

Hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis (das von der belangten Behörde bestätigt wird) das Strafausmaß nicht bekämpft, geht ein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde an den VwGH ins Leere. (Hinweis auf E vom 25.11.1985, 85/02/0153)