Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1985

Geschäftszahl

85/02/0194

Rechtssatz

Konnte der Beschuldigte anlässlich der mündlichen Verkündung eines Straferkenntnisses entnehmen, was ihm angelastet werden sollte, bewirkt selbst eine sprachlich verfehlte Formulierung keine Rechtsverletzung.