Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1985

Geschäftszahl

85/02/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0042 E 10. Juni 1985 VwSlg 11790 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frist von einem Jahr läuft ab dem Einlangen der Berufung bei der Behörde erster Instanz (Ausführungen zur Kritik an diesem Erkenntnis E 4.9.1986, 86/02/0108).